§ 41 WaffG - Waffenverbote für den Einzelfall - Gesetze (2025)

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Zuletzt aktualisiert am: 18.08.2025

Abschnitt 2 (Umgang mit Waffen oder Munition)
Unterabschnitt 7 (Verbote)

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.

Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(+++ § 41: Zur Anwendung vgl. § 1 WaffV 5 +++)


Weitere Vorschriften um § 41 WaffG

  • WaffG - Inhaltsverzeichnis
  • § 39 WaffG - Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau
  • § 39a WaffG - Verordnungsermächtigung für die Ersatzdokumentation
  • § 39b WaffG - Erwerb, Besitz und Aufbewahrung von Salutwaffen
  • § 39c WaffG - Unbrauchbarmachung von Schusswaffen und Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen; Verordnungsermächtigung
  • § 40 WaffG - Verbotene Waffen
  • § 41 WaffG - Waffenverbote für den Einzelfall
  • § 42 WaffG - Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen
  • § 42a WaffG - Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
  • § 43 WaffG - Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten
  • § 44 WaffG - Übermittlung an und von Meldebehörden
  • § 44a WaffG - Behördliche Aufbewahrungspflichten


Erwähnungen von § 41 WaffG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 41 WaffG:

  • Waffengesetz (WaffG)
    • Abschnitt 2 (Umgang mit Waffen oder Munition)
      • Unterabschnitt 6 (Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis-und Nachweispflichten)
    • § 39 Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau
    • Abschnitt 3 (Sonstige waffenrechtliche Vorschriften)
  • § 46 Weitere Maßnahmen
    • Abschnitt 4 (Straf- und Bußgeldvorschriften)
  • § 52 Strafvorschriften
    • Abschnitt 6 (Übergangsvorschriften,Verwaltungsvorschriften)
  • § 58 Altbesitz; Übergangsvorschriften

Forenposts passend zu § 41 WaffG

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Entscheidungen zu § 41 WaffG

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